Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Anhängermietung bei AzO

Stand: 01.09.2023

I. Allgemeines

Der Mieter erkennt mit Übernahme des Anhängers an, dass sich dieser in einem verkehrsicheren, fahrbereiten, sauberen und mangelfreien Zustand befindet, soweit bei Übergabe nicht Gegenteiliges schriftlich festgehalten wurde.

II. Nutzung des Anhängers

  1. Der Anhänger darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Personen mit der angegebenen Zugmaschine geführt werden. Der Mieter darf den Anhänger ausschließlich zu dem angegebenen Zweck nutzen. Eine Gebrauchsüberlassung oder Untervermietung an Dritte ist nicht gestattet. Der Mieter hat eigenverantwortlich die Verkehrsicherheit und Eignung seines Kfz als Zugmaschine zu prüfen.
  2. Der Mieter versichert, dass er über eine amtliche Berechtigung zum Führen des Anhängers verfügt und die jeweils einschlägigen Straßenverkehrsrechtlichen und transportrechtlichen Bestimmungen kennt. Für die Einhaltung dieser Bestimmungen und die Einholung etwaiger erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist der Mieter verantwortlich.
  3. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, den Anhänger sorgsam und pfleglich zu behandeln. Der Mieter wird den Anhänger nicht unbeaufsichtigt lassen, es sei denn, dass dieser ordnungsgemäß abgeschlossen, in einem verschlossenen Raum aufgestellt oder aber mit Hilfe eines geeigneten Schlosses gegen Diebstahl gesichert ist.

III. Mietpreis, Sicherheitsleistung, Mietdauer und Rückgabe des Anhängers

  1. Der Mietpreis richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Preis oder nach der zum Mietvertrag gehörigen Preisliste des Vermieters. Neben dem Mietpreis ist für die Dauer der Vermietung eine Kaution in vereinbarter Höhe zu hinterlegen. Mietpreis und Kaution werden im Voraus fällig und sind vom Mieter spätestens bei Abholung des Anhängers zu bezahlen.
  2. Die Mietdauer berechnet sich nach ganzen Tagen oder Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe des Anhängers und endet mit Ablauf der vereinbarten Zeitdauer. Der Anhänger mit etwaigem Zubehör und Fahrzeugpapieren ist während der üblichen Geschäftszeiten, spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin beim Vermieter zurückzugeben.
  3. Der Anhänger ist vom Mieter unbeschädigt, in einem sauberen und technisch einwandfreien Zustand zurückzugeben.
  4. Gibt der Mieter den Anhänger verspätet zurück, ohne vorher mit dem Vermieter eine Verlängerung der Nutzungsdauer vereinbart zu haben, so schuldet der Mieter Ersatz aller durch die verspätete Rückgabe verursachter Schäden und darüber hinaus eine Nutzungsentschädigung für die Vorenthaltung des Anhängers in Höhe von einer vollen Tagesmiete für jeden angefangenen weiteren Tag.

IV. Versicherung des Anhängers, Haftung des Mieters

  1. Der Anhänger ist immer während einer Fahrt, in angekuppeltem Zustand, über die Kfz-Versicherung der Zugmaschine gegen Haftpflichtschäden versichert.
  2. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung der Zugmaschine erstreckt sich nicht auf den Anhänger. Der Anhänger ist weder teil- noch Vollkasko versichert.
  3. Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden im Zusammenhang mit einer Beschädigung, dem Untergang oder Verlust des Anhängers, die der Mieter zu ihm gehörende Personen oder beauftragte Dritte schuldhaft verursacht haben. Der Mieter hat zu beweisen, dass kein Verschulden vorliegt.
  4. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Schadenersatz- oder Beseitigungsansprüchen Dritten freizustellen, die gegen den Vermieter in seiner Eigenschaft als Halter/Eigentümer der Anhänger erhoben werden, soweit diese Ansprüche darauf beruhen, dass der Mieter seinen mietvertraglichen festgelegten Pflichten nicht oder nur unzureichend nachgekommen ist.

V. Verhalten des Mieters bei Diebstahl, Unfällen oder Schäden

Im Falle eines Diebstahles oder eines Unfalles ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen und dem Vermieter einen detaillierten schriftlichen Bericht unter vollständiger Benennung aller am Unfall bzw. am Schadensfall Beteiligter und Zeugen zu übersenden. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne Weisung des Vermieters Bergungs- und Reparaturmaßnahmen in Auftrag zu geben.

VI. Instandhaltung/Wartung

Alle Anhänger werden vom Vermieter in einem einwandfreien technischen Zustand übergeben. Wird während der Mietzeit ausnahmsweise eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Anhängers zu gewährleisten, übernimmt der Vermieter die Kosten nur dann, wenn zuvor sein Einverständnis eingeholt worden ist.

VII. Aufrechnung

Der Mieter kann gegen die Miete mit einer Gegenforderung nur dann aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist

VIII. Leistungsverhinderung/Haftung des Vermieters

  1. Kann der gemietete Anhänger vom Vermieter unverschuldet dem Mieter nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden (z.B. Unfall, nicht rechtzeitige Rückgabe durch Vormieter), behält sich der Vermieter das Recht vor, dem Mieter einen gleichwertigen Ersatzanhänger zur Verfügung zu stellen.
  2. Kann ein solcher Ersatzanhänger mit zumutbarem Aufwand nicht beschafft werden, ist der Vermieter von seiner Leistung befreit. Der Mieter erhält seine ggfs. entrichtete Miete und Kaution zurück. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  3. Der Vermieter haftet im Übrigen dem Mieter gegenüber nicht für Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung des Anhängers oder durch technische Unzulänglichkeiten der Zugmaschine verursacht werden.

IX. Datenschutz

  1. Der Mieter willigt in die technische Speicherung seiner persönlichen Daten ein. Die Speicherung, Aufbewahrung und Löschung erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  2. Für den Fall, dass der Mieter im Mietverhältnis falsche Angaben gemacht, das gemietete Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgebracht hat oder vom Mieter ausgestellte Schecks nicht eingelöst werden, ist der Vermieter berechtigt, im Fall der nicht rechtzeitigen Fahrzeugrückgabe nach einer angemessenen Wartezeit, die gespeicherten Daten des Mieters über den zentralen Warnring an Dritte weiter zu geben.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Firmensitz des Vermieters.
  2. Ist der Vertrag mit dem Mieter in Ausübung dessen, freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit abgeschlossen worden, so ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag am Firmensitz des Vermieters.
  3. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag ist am Firmensitz des Vermieters, wenn der Mieter im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder wenn der Mieter nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt, oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XI. Bearbeitungs & Stornierungsgebühren durch den Mieter

Sollten Sie Ihre innerhalb von 24 Stunden vor Buchungsantritt stornieren, fallen keine Gebühren an. Sollten Sie allerdings Ihre Buchung nicht innerhalb von 24 Stunden vor Buchungsantritt stornieren, wird eine Stornierungsgebühr in Höhe von 20% des Mietpreises fällig. 

XII. Umbuchung durch den Mieter

Grundsätzlich ist eine bestehende Buchung nicht umbuchbar. Wir bieten aber in besonderen Fällen, also nach unserem Ermessen, mit einem Vorlauf – bis 1 Tag vor der Mietung – freibleibend eine Umbuchung gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,-€ an.

Hier ist zu beachten, dass durch eine etwaige Tarifdifferenz, ein Mehr- oder Minderpreis entstehen kann, wenn an dem gewünschten Ausweichtermin andere Preise gelten.

In keinem Fall können Buchungen verschoben werden, die schon zuvor umgebucht wurden und deren Ausweichtermin nicht im selben Kalenderjahr der ursprüngliche Buchung liegt.

Diese Regelung gilt ab 01.09.2023.

XIII. Schlussbemerkung

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.